Geschäftsbedingungen
Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der CONSERVE Unternehmens-Gruppe, vertreten durch Ihren Inhaber Sassan A. Tat, mit Haupt-Sitz im MediaPark 11 in 50670 Köln – nachfolgend CONSERVE genannt – und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen (auch per eMail) getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Neben-Abreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich (auch per eMail) bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der CONSERVE nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern der CONSERVE sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich (auch per eMail) bestätigt werden.
Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Preise der CONSERVE (z.B. auf Preis-Listen, Kosten-Voranschlägen, Angeboten und kaufmännischen Auftragsbestätigungen) verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen ist. Einführungs- oder Sonder-Preise / ‑Angebote gelten nur bis zum angegebenen Termin – anschließend erfolgt die Berechnung des Listen-Preises.
Alle Rechnungen der CONSERVE sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der CONSERVE. Im Verzugsfalle ist die CONSERVE berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die CONSERVE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu berechnen.
Alle Zahlungen an die CONSERVE sind grundsätzlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bank-Konto zu tätigen; die Kosten für die Überweisung (auch aus dem Ausland) trägt dabei der Kunde. Eine Zahlung in Bar oder eine andere Art der Zahlung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Eine Zahlung per Scheck ist grundsätzlich nicht möglich.
Zahlungskonditionen, die auf Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen gesondert schriftlich vermerkt werden, haben Vorrang.
Lieferung / Abweichung vom Angebot
Alle Kosten-Voranschläge und Angebote der CONSERVE sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, im Rahmen der Vorlieferung durch unsere Lieferanten.
Sämtliche von der CONSERVE genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Technische, inhaltliche und gestalterische Änderungen / Abweichungen von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten zu Produkten oder zu Herstellern, Katalogen, Web-Sites bleiben vorbehalten, ohne dass dem Kunden gegen die CONSERVE Rechte hieraus erwachsen. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der CONSERVE eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die CONSERVE diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt für den Fall, dass die CONSERVE an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs‑, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert ist. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der CONSERVE nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der CONSERVE nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die CONSERVE nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der CONSERVE die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für die Verpackung, den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der CONSERVE liegt. Sofern nichts anderes gesondert schriftlich vereinbart wurde gelten die folgenden Gebühren: Standard-Paket innerhalb Deutschlands für eine pauschale Gebühr von 40,00 bzw. 80,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilogramm / Express-Paket innerhalb Deutschlands für eine pauschale Gebühr von 60,00 bzw. 1200,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilogramm / Standard-Paket innerhalb Europas für eine pauschale Gebühr von 80,00 bzw. 160,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilogramm / Express-Paket innerhalb Europas sowie Pakete in andere Länder auf Anfrage.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich dem Spediteur / Frachtführer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zu melden sowie schriftlich der CONSERVE in gleicher Weise zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die CONSERVE aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der CONSERVE verlässt.
Urheberrechtsschutz / Nutzungsrechte
Gelieferte und / oder von der CONSERVE entwickelte Software, sowohl in Objekt- als auch Source-Code Form, Logos, Bild- und Wortzeichen, Texte, Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe ist unter- sagt. Mehrfache Nutzungsrechte bedürfen einer Mehrfachlizenz.
Der Kunde ist berechtigt, überlassene Software zu nutzen. “Nutzen” in diesem Sinne ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise einmalige Vervielfältigen durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme und Datenbestände. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Programme und der Datenbestände auf einer anderen als der bezeichneten bestimmten Datenverarbeitungseinheit die schriftliche Zustimmung der CONSERVE. In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung der CONSERVE vervielfältigt werden. Zusätzliche Exemplare des druckschriftlichen Lizenzmaterials können von der CONSERVE unter diesem Vertrag gebührenpflichtig bezogen werden. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien von den überlassenen Programmen und den darin enthaltenen Datenbeständen. Ist das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie des Programms. Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme mit anderen Computer-Programmen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Programme sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Programme notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung der Codeform zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69 e UrhG angegebenen Beschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
Teilleistungen / Teillieferungen
Die CONSERVE ist zu Teilleistungen, Teillieferungen und Teilrechnungsstellung jederzeit berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der CONSERVE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der CONSERVE.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der CONSERVE stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl‑, Feuer‑, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der CONSERVE auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die CONSERVE abgetreten.
Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die CONSERVE unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der CONSERVE unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die CONSERVE dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der CONSERVE bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der CONSERVE alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Sicherheiten, die den Wert der zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden auf Anfordern des Kunden von der CONSERVE freigegeben.
Haftungsbeschränkung
Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haftet die CONSERVE insgesamt nur bis zur Höhe des Auftragspreises und soweit für das zugrundeliegende Geschäft eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, bis zur entsprechenden Deckungshöhe.
Die CONSERVE haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und / oder Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
Die CONSERVE haftet nicht für den Verlust oder die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Der Kunde ist verpflichtet durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende, Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
Die CONSERVE übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die sich in deren Obhut aufgrund betrieblicher Veranlassung befinden, sofern kein Haftungseinschluss gesondert schriftlich vereinbart wurde. Sofern ein Haftungseinschluss für Obhuts-Schäden gesondert schriftlich vereinbart wurde, wird im Falle eines Schadens seitens des Versicherers der CONSERVE, der Markel International Insurance Company Ltd. (Luisenstraße 14 in 80333 München / Telefon 089–890831650 / Versicherungs-Nummer MPI50471), der Zeitwert ersetzt.
Die CONSERVE übernimmt keine Haftung für Schäden beim Transport, sofern kein Haftungseinschluss gesondert schriftlich vereinbart wurde. Eine Transport-Schäden-Versicherung kann nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn das / die Gerät(e) der CONSERVE in der jeweiligen Original-Verpackung übergeben / versendet wird / werden und der Transport durch die CONSERVE selbst oder einen Erfüllungsgehilfen der CONSERVE (z.B. Paket- oder Kurier-Dienst) durchgeführt wird.
Gewährleistung: Hardware
Die CONSERVE gewährleistet für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Gefahrübergang, dass die Waren, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Die CONSERVE leistet Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, der CONSERVE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es der CONSERVE nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde der CONSERVE eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. entgangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitarbeitern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der CONSERVE Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich mitzuteilen.
Gewährleistung: Software
Die CONSERVE garantiert für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Tag der Lieferung, dass von der CONSERVE gelieferte Software im wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die CONSERVE vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des end- gültigen Scheiterns der Nachbesserung dem Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste oder Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die CONSERVE behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, welche die Leistungsfähigkeit des Programmes verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich mitzuteilen.
Service-Leistungen
Die CONSERVE stellt dem Kunden bei Abschluss eines Service-Vertrags ihr Know-How auch im Rahmen einer telefonischen Hot-Line gemäß der aktuellen Preis-Liste zur Verfügung. Sofern beim Kunden vorhanden, kann die CONSERVE den Service auch per Fern-Wartung / Tele-Service erbringen.
Der Kunde wird der CONSERVE alle für die Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stellen.
Die CONSERVE ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten, die offensichtlich darauf beruhen, dass auf Seiten des Kunden keine oder keine ausreichende Schulung vorhanden ist.
Die CONSERVE haftet in Erfüllung dieses Vertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, sonstige mittelbare und unmittelbare Vermögensschäden und Verlust von Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Im Schadensfall beschränkt sich die Haftung der CONSERVE auf die Höhe der vorhandenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Vertrags-Laufzeiten
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart beträgt die Vertragslaufzeit für alle laufenden Leistungen grundsätzlich 24 Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils 12 Monate; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Laufzeit. Die Abrechnung der laufenden Gebühren erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, grundsätzlich 12 Monate im Voraus. Die Berechnung laufender Gebühren erfolgt grundsätzlich ab Bereitstellung – auch bereits während der Installation und des Tests.
Bonitäts-Prüfung für Neu-Kunden
Die CONSERVE behält sich das Recht vor bei Anbahnung eines Geschäfts mit einem Kunden dessen Bonität zu prüfen; daher ist es notwendig das Geburtsdatum der bestellenden Person zu erfassen und zu speichern – bei eingetragenen Organisationen (z.B. Unternehmen) wird der Name und das Geburtsdatum des Geschäftsführers herangezogen.
Vertraulichkeit
Die CONSERVE und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim- zuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Sonstiges
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der CONSERVE nur mit schriftlicher Einwilligung der CONSERVE abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Haupt-Sitz der CONSERVE in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Überlassung von DV- Programmen, die Erstellung von DV-Programme, für Planung von DV- gestützten Verfahren) sowie Änderung der Regelungen über den pauschalierten Schadenersatz werden für das Vertragsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird ebenfalls die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts („Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ vom 11.04.1980, UNCITRAL-Kaufrecht).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.